Urteil: Online-Händler müssen auf Anfragen innerhalb 60 Minuten reagieren

18.12.2012

Urteil: Online-Händler müssen auf Anfragen innerhalb 60 Minuten reagierenEin neues Urteil des LG Bamberg (Urt. v. 23.11.2012, 1 HK O 29/12) legt fest, dass Online-Händler auf Email-Anfragen innerhalb von 60 Minuten reagieren müssen, sofern sie keinen weiteren direkten Kommunikationsweg wie zum Beispiel eine Telefonnummer angegeben haben. ##endekurztext##

Das Impressum eines Online-Shops muss einen Kommunikationsweg angeben, über den Kunden innerhalb von 60 Minuten an eine Antwort kommen, hat das Landgericht Bamberg entschieden. Ist keine Telefonnummer angegeben, müssen Händler sicherstellen und klar formulieren, dass sie innerhalb einer Stunde auf Anfragen per Email oder Kontaktformular reagieren.

Zum Fall: Der Antragsgegner hatte zwar ein Impressum, neben der E-Mail-Adresse war aber keine andere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angegeben. Das Landgericht Bamberg hat das diese Tatsache als wettbewerbswidrig angesehen. Die Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme müssten „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Daran fehlt es hier.“, heißt es in dem Urteil.

weiterführende Links: LG Bamberg: Händler muss Anfragen in max. 60 Minuten beantworten - shopbetreiber-blog.de
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