Auswirkung der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer auf die Impressumspflicht
Die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgt automatisch stufenweise ab November 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Analog zur Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient sie der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen - bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung) nicht. Die W-IdNr. erleichtert zukünftig die Kommunikation mit Behörden und kann dazu beitragen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren.
Gemäß dem DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) §5 (1) Punkt 5 müssen Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn vorhanden oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer für ihre geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienste - leicht erkennbar und unmittelbar angeben. Dies erfolgt im Idealfall im Impressum. Alle die also jetzt eine W-IdNr. erhalten, aber keine USt-ID haben, sollten Ihr Impressum ergänzen.