Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Umsetzung für Onlinehandel ab Juni 2025 Pflicht
Es ist Ziel unserer Gesellschaft, dass alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Um dies zu gewährleisten wird für viele Bereiche die Barrierefreiheit gefordert. Um die Bereitstellung dieser Barrierefreiheit bei Produkten und Dienstleistungen geht es im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Mit Wirkung zum 28. Juni 2025 greift dieses Gesetz u.a. auch im Online-Handel um Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Nutzung, ohne fremde Hilfe zu bieten.
Das Gesetz bezieht sich bei Onlineshops hauptsächlich auf den Verkaufsbereich, der auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages ausgerichtet ist. Im BFSG werden die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit festgelegt. Weiterhin sind bestimmte Anforderungen für Produktkennzeichnungen, die Marktüberwachung, das Verwaltungsverfahren sowie die Bußgeldvorschrift enthalten.
Befreit von der Umsetzungspflicht des Gesetzes sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf maximal 2 Millionen Euro beläuft.
Die konkreten technischen Umsetzungsdetails zur Barrierefreiheit können vollständig der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung entnommen werden.
Folgendes steht dort zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten:
„(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
- über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,
- in verständlicher Weise dargestellt werden,
- den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können und
- in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.“
Die Vorschrift enthält aber nicht nur Anweisungen zum Produkt selbst, sondern auch zu Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen und zu Anforderungen an die Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten.
Es ist noch über ein Jahr Zeit, doch die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind so umfangreich, so dass mit einer schrittweisen Umsetzung zeitnah begonnen werden sollte.