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 21.02.2025

Bundeskartellamt hat Bedenken gegen die Ausgestaltung des App Tracking Transparency Frameworks von Apple (ATTF)


atrego GmbH

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 13.02.2025 - vollständig nachzulesen unter https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2025/02_13_2025_Apple_ATTF.html

"Das Abfragefenster für Apple-eigene Anwendungen unterscheidet sich maßgeblich von dem für die Apps von Dritt-Anbietern. Dieses ist derzeit, insbesondere was die sprachliche Ausgestaltung angeht, sehr viel einwilligungsfreundlicher konzipiert als das ATTF-Abfragefenster für Apps von anderen Anbietern.

Als wettbewerblich problematisch sieht das Bundeskartellamt nach vorläufiger Bewertung insbesondere drei Aspekte des ATTF an, die zur Selbstbevorzugung Apples gegenüber anderen App-Herausgebern und zur Behinderung der betroffenen Marktkreise beitragen könnten: 

- Erstens ist kritisch, dass Apple den Begriff „Tracking“ im ATTF so definiert, dass nur die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung zu Werbezwecken erfasst ist. Die von Apple selbst praktizierte Vorgehensweise, Nutzendendaten über das Ökosystem hinweg – aus dem App Store, der Apple ID und angeschlossenen Geräten – zu kombinieren und zu Werbezwecken zu verwenden, fällt nach dem bisherigen Befund hingegen nicht unter die strengen Regeln des ATTF.

- Zweitens werden dem Nutzenden im ATTF bei Dritt-Apps bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster gezeigt; bei Apple-Apps sind es höchstens zwei. Zudem wird die eigene dienstübergreifende Verarbeitung von Nutzendendaten, sog. First-Party-Tracking, nicht als solches benannt.

- Drittens sind die von Apple vorgegebenen Auswahldialoge nach vorläufiger Einschätzung derzeit so ausgestaltet, dass die Nutzenden zur Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Apple ermuntert werden. Bei Dritt-Apps wird der Nutzende dagegen in Richtung einer Ablehnung der Datenverarbeitung durch Dritte gelenkt.

Zu den von diesen Aspekten betroffenen Unternehmen zählen nicht nur App-Herausgeber oder Inhalteanbieter (z. B. Medienverlage) mit eigenen Apps, sondern z. B. auch Werbetreibende oder technische Dienstleister im Bereich der Werbewirtschaft."


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