Mit dem Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” sollen Ausbildungsbetriebe unterstützt werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.
Wichtiger Hinweis: Für die Antragsstellung und -Abwicklung ist die Agentur für Arbeit zuständig. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind.
Welche Maßnahmen sollen gefördert werden?
Vorgesehen sind Ausbildungsprämien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsniveau in dem im Jahr 2020 neu beginnenden Ausbildungsjahr im Vergleich zu den drei Vorjahren beibehalten oder sogar erhöhen.
Folgende Maßnahmen sollen gefördert werden:
- Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- Ausbildungsprämie Plus (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.
- Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
- Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für alle fünf Maßnahmen gilt:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind solche mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter/-innen in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei Ausbildungsverbünden werden die Beschäftigten der einzelnen KMU zusammen berücksichtigt.
- Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
- Neben diesen Förderungen sind keine Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt aus anderen Programmen des Bundes oder der Länder möglich. Die KMU entscheiden, welche Förderung sie in Anspruch nehmen wollen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen zu den KMU zählen, finden Sie hier eine Einordnung. Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen.
Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien (Ausbildungsangebot fortführen oder erhöhen)
Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Die beiden Ausbildungsprämien können für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit
Antragsberechtigt sind KMU, die ihre Auszubildenden sowie deren Ausbilder trotz Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb, bedingt durch die COVID-19-Krise, nicht in Kurzarbeit bringen.
Antragsberechtigt sind KMU, die ihre Auszubildenden sowie deren Ausbilder trotz Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb, bedingt durch die COVID-19-Krise, nicht in Kurzarbeit bringen.
Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung (AzubiSharing)
Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende aus KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.
Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende aus KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.
Zu 5. Übernahmeprämie
Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Bitte beachten Sie die Förderrichtlinie.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien:
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit
Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung
Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist, wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt. Diese liegt derzeit noch nicht vor. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie.
Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist, wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt. Diese liegt derzeit noch nicht vor. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie.
Zu 5. Übernahmeprämie:
Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Wie lange gilt die Förderung?
Förderungen sollen für folgende Zeiträume möglich sein:
- Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien:
für das Ausbildungsjahr 2020/2021. - Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit:
bis zum 31. Dezember 2020. - Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung:
bis zum 30. Juni 2021. - Zu 5. Übernahmeprämie:
bis 30. Juni 2021.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Zuständig für die Antragsbearbeitung, Beratung und Bewilligung der Zuwendungen ist die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antragstellung ist bei der Agentur für Arbeit möglich.
Kontakt:
Den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit erreichen Sie über das Kontaktformular oder telefonisch unter 0800 4555520 (gebührenfrei).
Den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit erreichen Sie über das Kontaktformular oder telefonisch unter 0800 4555520 (gebührenfrei).
Bestätigung der IHK
Für die Ausbildungsprämie und die Ausbildungsprämie plus benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Industrie- und Handelskammer. Die Vorlage erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. Bitte senden Sie zur Überprüfung das ausgefüllte Formular per E-Mail an Ihren zuständigen Aus- und Weiterbildungsberater.